ANHANG I
 
         Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung
 
                     A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
                1. Fliegerärztliche Erstuntersuchung
 
  Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund
einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden
vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.
 
                    2. Medizinische Vorgeschichte
 
  (1) Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen
anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis
nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine
überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle
beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und
übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische
Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann,
zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem
anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.
  (2) Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf
aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie
möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß
wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen strafbar sind.
 
                3. Fliegerärztliche Nachuntersuchung
 
  Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie
Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen
sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.
 
            4. Fliegerärztliche Sachverständigengutachten
 
  (1) Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter
Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden
Formulare zu erstatten.
  (2) Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz
Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten
Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der
Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische
Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der
(angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu
befürchten wären.
 
            B. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES ALLGEMEINEN
                         GESUNDHEITSZUSTANDES
 
                         Tauglichkeitsgrad 1
 
                  Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  (1) Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist
von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche
die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der
sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden
Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.
  (2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen
Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis
22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den
genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck ,,tauglich'' den
Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck ,,untauglich'' das Fehlen dieses
Tauglichkeitsgrades.
 
                  a) Untersuchung des Nervensystems
 
                    Geistige und nervöse Störungen
 
  Der Bewerber darf keine geistigen oder nervösen Störungen haben,
welche ihn plötzlich unfähig machen könnten, seine Pflichten sicher
zu erfüllen. Jeder Bewerber mit einer Erkrankung oder Folge einer
Erkrankung, die zur vorübergehenden Bewußtseinstrübung führen kann,
ist als dauernd untauglich zu begutachten. Der Bewerber muß frei sein
von jeder Beeinträchtigung der geistigen Kräfte, von Alkoholismus,
Drogensucht, Störungen der Persönlichkeit, Psychopathie, Neurose,
Psychose, Verdacht einer latenten Epilepsie sowie von
fortschreitenden Nervenkrankheiten und solchen nicht fortschreitenden
Nervenkrankheiten, die den Bewerber bei der Führung eines
Luftfahrzeuges beeinträchtigen könnten. Hat eine überstandene oder
noch andauernde Erkrankung das zentrale Nervensystem erfaßt, so ist
der Bewerber als dauernd untauglich zu begutachten, wenn eine
bleibende Beeinträchtigung feststellbar ist. Bei Erstuntersuchungen
zur Feststellung des Tauglichkeitsgrades 1 ist jedenfalls ein EEG
vorzulegen.
 
                       7. Schädelverletzungen
 
  Personen mit Kopfverletzungen, deren Folgen geeignet sind, die
sichere Führung eines Luftfahrzeuges zu beeinträchtigen, sind als
untauglich zu beurteilen.
 
               b) Allgemeine chirurgische Untersuchung
 
                 8. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  Der Bewerber darf weder an einer Wunde oder einer Verletzung
leiden, noch eine Operation durchgemacht haben oder eine angeborene
oder erworbene Abnormität aufweisen, die mit der sicheren Führung
eines Luftfahrzeuges unvereinbar ist. Er muß frei von
Eingeweidebrüchen sein. Erfolgreich operierte Hernien sind im Sinne
des Tauglichkeitsgrades 1 zu beurteilen.
 
          9. Störungen des Haltungs- und Bewegungsapparates
 
  Wesentliche Erkrankungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen
sowie alle wesentlichen Funktionsstörungen infolge von angeborenen
oder erworbenen Krankheiten des Haltungs- und Bewegungsapparates
bewirken Untauglichkeit. Bewerber mit funktionellen Spätfolgen einer
Knochenverletzung, die aber die sichere Führung eines Luftfahrzeuges
nicht beeinträchtigen, sind als tauglich zu begutachten.
 
                10. Störungen des Verdauungsapparates
 
  Eine Erkrankung des Verdauungsapparates oder seiner Anhangsgebilde
oder Folgen eines chirurgischen Eingriffes an diesen, die ein
plötzliches Versagen während des Fluges bewirken können, machen den
Bewerber untauglich.
 
                  11. Verletzungen des Brustkorbes
 
  Wesentliche Verstümmelungen des Brustkorbskelettes mit Kollaps des
Brustkorbes und Folgen chirurgischer Eingriffe, die eine verminderte
Atemleistung in größerer Höhe bewirken, machen untauglich. Zur
Beurteilung sind atemphysiologische Untersuchungen unbedingt
durchzuführen, um genaue Werte über die tatsächliche Lungenfunktion
zu erhalten.
 
                 c) Allgemeine interne Untersuchung
 
                12. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  Der Bewerber darf an keiner inneren Erkrankung oder
Funktionsstörung der inneren Organe leiden, die dazu führen könnten,
daß der Bewerber plötzlich unfähig wird, ein Luftfahrzeug sicher zu
führen.
 
             13. Erkrankungen und Störungen des Herzens
                         und des Kreislaufes
 
  (1) Das Herz darf keine angeborene oder erworbene Abnormität
beziehungsweise Erkrankung aufweisen, die mit der sicheren Führung
eines Luftfahrzeuges unvereinbar wäre.
  (2) Der systolische und der diastolische Blutdruck muß innerhalb
der Grenzen des Normalen liegen. Bedeutende funktionelle oder
anatomische Abnormitäten des Gefäßsystems machen untauglich.
  (3) Die elektrokardiographische Untersuchung ohne und mit Belastung
hat bei Erstuntersuchungen sowie bei Verdacht auf eine
Herz-Kreislauf-Erkrankung jedenfalls, sonst bei Nachuntersuchungen
von Personen nach dem 30. Lebensjahr alle zwei Jahre, nach dem
45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen.
 
                        14. Lungenkrankheiten
 
  (1) Es darf keine akute und chronische Funktionsbehinderung der
Lunge und keine akute Erkrankung des Lungengewebes, des Mittelfeldes
oder des Brustfeldes vorliegen. Bei Erstuntersuchungen muß ein
Röntgenbefund vorliegen, bei Nachuntersuchungen nur in allen klinisch
zweifelhaften Fällen.
  (2) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Aktivität eines Prozesses,
und fehlen klinische Symptome einer solchen Aktivität, so ist der
Bewerber für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, vom Tag der
fliegerärztlichen Untersuchung an, als vorübergehend untauglich zu
begutachten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist neuerlich eine
Röntgenaufnahme anzufertigen. Ergibt der Vergleich mit der ersten
Röntgenaufnahme keine Anzeichen eines Fortschreitens des Prozesses
und liegen auch sonst keine Symptome hiefür vor, so ist der Bewerber
für die Dauer von jeweils drei Monaten als tauglich zu begutachten.
Wenn der Bewerber auf diese Weise insgesamt mindestens zwei Jahre in
fliegerärztlicher Überwachung gestanden ist und der Vergleich aller
Röntgenaufnahmen kein Fortschreiten des Prozesses zeigt, ist der
Bewerber als dauernd tauglich zu begutachten.
 
                   15. Sonstige innere Krankheiten
 
  (1) Leistungsmindernde Krankheiten mit wesentlicher Behinderung der
Funktion des Verdauungstraktes und seiner Anhangsgebilde bewirken
Untauglichkeit.
  (2) Erhebliche Stoffwechsel-, Ernährungs- oder Hormonstörungen
machen untauglich. Zuckerkrankheit, wenn sie nicht diätetisch
einstellbar und Gewähr für die Einhaltung der Diät gegeben ist,
bewirkt Untauglichkeit.
  (3) Erhebliche leistungsmindernde Erkrankungen des Blut- und
Lymphsystems bewirken Untauglichkeit.
  (4) Liegen Anzeichen einer dekompensierten akuten oder chronischen
Erkrankung der Nieren vor, so ist der Bewerber als untauglich zu
begutachten. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie können als
tauglich beurteilt werden. Bei vorübergehenden Erkrankungen der
Harnwege oder der Geschlechtsorgane kann der Bewerber als
vorübergehend untauglich begutachtet werden. Erhebliche Erkrankungen
der Harnwege oder der Geschlechtsorgane bewirken Untauglichkeit.
 
                            16. Syphilis
 
  (1) Ein Bewerber, dessen medizinische Vorgeschichte ,,Syphilis''
aufweist, hat nachzuweisen, daß er sich einer ausreichenden
Behandlung unterzogen hat, und die nach dem jeweiligen Stand der
medizinischen Wissenschaft notwendigen serologischen und klinischen
Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden oder durchgeführt worden
sind. Sofern auf Grund dieser Untersuchung keine Bedenken bestehen,
ist der Bewerber als tauglich zu beurteilen.
  (2) Festgestellte Neurolues macht dauernd untauglich, sofern nicht
von einem Facharzt für Neurologie eine Heilung bescheinigt wird.
 
              17. Schwangerschaft und Frauenkrankheiten
 
  (1) Schwangerschaft bewirkt vorübergehende Untauglichkeit.
  (2) Nach einer Geburt oder Fehlgeburt sind Bewerberinnen als
tauglich zu begutachten, wenn hinsichtlich der sicheren Führung eines
Luftfahrzeuges keine Bedenken bestehen.
  (3) Bewerberinnen mit wesentlichen Menstruationsbeschwerden, die
sich jeder Behandlung gegenüber als resistent erwiesen haben und die
mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges unvereinbar sind, sind
als untauglich zu begutachten.
  (4) Für die Begutachtung von Bewerberinnen, die sich einer
gynäkologischen Operation unterzogen haben, gelten die Bestimmungen
des Punktes 8 sinngemäß.
 
            d) Augen-, Hals-, Nasen- und Ohrenuntersuchung
 
                         18. Augenkrankheiten
 
  Die Funktion der Augen und ihrer Anhangsgebilde muß normal sein. Es
darf weder ein aktiv pathologischer noch ein akuter oder chronischer
Zustand gegeben sein, der geeignet wäre, die ordnungsgemäße Funktion
des Organs so zu stören, daß die Sicherheit im Fluge gefährdet sein
könnte.
 
               19. Nasen-, Rachen- und Mundkrankheiten
 
  Die Nase muß auf beiden Seiten frei durchgängig sein. Es darf weder
eine wesentliche Mißbildung noch eine erhebliche akute oder
chronische Affektion der Mundhöhle oder der oberen Luftwege vorhanden
sein. Bewerber, die stottern oder sonstige Sprachdefekte aufweisen,
sind als untauglich zu begutachten.
 
                         20. Ohrenkrankheiten
 
  (1) Untauglichkeit wird bewirkt, wenn auch nur hinsichtlich eines
Ohres vorliegen:
  a) akute oder chronische Prozesse des äußeren, mittleren, inneren
     Ohres oder
  b) ungeheilte (nicht abgeschlossene) Perforationen des
     Trommelfells, wenn eine chronische Mittelohrentzündung
     nachweisbar ist,
  c) eine dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete,
  d) eine dauernde Störung des Vestibularapparates.
  (2) Bewerber mit einer trockenen zentralen Perforation im Rahmen
eines reizlosen chronischen Adhäsivprozesses des Trommelfells können
als tauglich befundet werden, wenn dabei das Hörvermögen gemäß
Punkt 32 erreicht wird.
  (3) Bewerber mit vorübergehenden Störungen im Sinne des Abs. 1 sind
als vorübergehend untauglich zu begutachten.
 
                         Tauglichkeitsgrad 2
 
                21. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  (1) Der Tauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist
von Beeinträchtigungen der Körperfunktionen, die mit der sicheren
Bedienung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe
während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar sind.
  (2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen
Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 insbesondere den in den Punkten 6
bis 20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.
 
                         Tauglichkeitsgrad 3
 
                22. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  (1) Der Tauglichkeitsgrad 3 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist
von Beeinträchtigungen, die mit der sicheren Führung eines
Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen Umständen unvereinbar sind.
  (2) Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen
Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis
20 angeführten Tauglichkeitserfordernissen sinngemäß entsprechen.
Hiebei gelten folgende Erleichterungen:
  a) Bei Verletzungen des Schädels dürfen auch solche Bewerber als
     tauglich begutachtet werden, bei denen ein Verlust an
     Knochensubstanz durch Platten ersetzt wurde, wenn die
     Unversehrtheit des zentralen Nervensystems im Zeitpunkt der
     Untersuchung mit EEG gegeben und für die Zukunft gesichert
     erscheint. Der Bewerber darf jedoch frühestens ein Jahr nach der
     Operation als tauglich begutachtet werden.
  b) Bewerber mit Eingeweidebrüchen können als tauglich begutachtet
     werden, wenn die Gewähr besteht, daß ein gutsitzendes Bruchband
     getragen wird.
  c) Bei Vorhandensein von Krampfadern muß der Bewerber nicht
     unbedingt als untauglich begutachtet werden.
  d) Die Röntgenuntersuchung der Brustorgane ist nur in klinisch
     zweifelhaften Fällen vorzunehmen. Solche Fälle sind jedoch auch
     bei Nachuntersuchungen röntgenologisch zu untersuchen.
  e) Bei Milzvergrößerung muß der Bewerber nicht unbedingt als
     untauglich begutachtet werden.
  f) Bei Bewerbern, deren medizinische Vorgeschichte eine
     Syphiliserkrankung aufweist, genügt der Nachweis, daß sie sich
     einer erfolgreichen Behandlung unterzogen haben.
  g) Bewerberinnen mit Menstruationsbeschwerden, Zustand nach Geburt
     oder Fehlgeburt, Zustand nach gynäkologischen Operationen sind
     nur dann als untauglich zu begutachten, wenn der Zustand die
     sichere Führung eines Luftfahrzeuges unter gewöhnlichen
     Umständen gefährden kann.
  h) Eine zentrale Perforation des Trommelfells bewirkt nicht
     Untauglichkeit, wenn der Vestibularapparat nachgewiesen
     funktionstüchtig ist.
  i) Nur dauernde Undurchgängigkeit der Eustachischen Trompete macht
     untauglich.
  k) Die Nasenatmung muß nicht unbedingt beiderseits frei sein,
     sofern dadurch nicht die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit (z.
     B. Ausübung des Sprechfunkverkehrs) beeinträchtigt wird.
  l) Personen mit manifestem Diabetes, der diätetisch unter Kontrolle
     gehalten werden kann, sind als tauglich zu beurteilen. Bei
     Gebrauch antidiabetischer Medikamente besteht ebenfalls noch
     Tauglichkeit, wenn diese peroral genommen werden, eine gute
     Einstellung erzielt wurde und periodische ärztliche Kontrollen
     gewährleistet sind.
  (3) Fallschirmspringer und Hängegleiterpiloten sind außerdem nur
dann als tauglich zu begutachten, wenn ihr Haltungs- und
Bewegungsapparat sowie ihr Nervensystem einwandfrei funktionieren.
 
            C. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES SEHVERMÖGENS
 
                    23. Stärke der Testbeleuchtung
 
  (1) Zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsergebnisse ist
bei der Prüfung des Sehvermögens eine Testbeleuchtung von ungefähr
50 Lux anzuwenden (Helligkeit von 30 nits). Die Beleuchtung des
Untersuchungsraumes hat etwa ein Fünftel der Testbeleuchtungsstärke
zu betragen.
  (2) Für den Sehschärfetest in einem verdunkelten oder
halbverdunkelten Raum ist eine Testbeleuchtungsstärke von ungefähr
15 Lux (Helligkeit von 10 nits) zu verwenden.
 
                        24. Sehschärfeprüfung
 
  Die Sehschärfe ist durch Sehtafeln nach Landolt oder durch ähnliche
Sehtafeln bei einem Abstand von 5 oder 6 m vom Bewerber, je nach der
angewandten Testmethode, zu prüfen.
 
                      25. Sehtauglichkeitsgrad 1
 
  (1) Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 1
gegeben, wenn der Bewerber aufweist:
  a) normale Gesichtsfelder und
  b) eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) auf jedem
     Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird die
     Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so muß die
     Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50,
     6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der
     Bewerber unter der Bedingung, daß er bei der Ausübung der sich
     aus seinem Zivilluftfahrerschein ergebenden Berechtigungen
     Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.
  (2) Bei Erstuntersuchungen darf der Bewerber nicht mehr als plus
2,25 Dioptrien Hypermetropie aufweisen.
  (3) Der Bewerber muß eine Akkomodation haben, die es ihm
ermöglicht, die Jägerkarte Nr. 3 oder einen gleichwertigen Test aus
einer Entfernung von 30 cm mit jedem Auge für sich zu lesen. Hiebei
ist der Gebrauch von Korrekturgläsern gestattet, wenn der Bewerber
Brillenträger ist und Bifokal- oder Multifokalgläser verwendet
werden.
 
                      26. Sehtauglichkeitsgrad 2
 
  Hinsichtlich des Sehvermögens ist der Sehtauglichkeitsgrad 2
gegeben, wenn der Bewerber aufweist:
  a) normale Gesichtsfelder, und
  b) eine Sehschärfe von mindestens 5/10, 6/12 (0,5, 20/40) auf jedem
     Auge für sich, mit oder ohne Korrekturgläser. Wird diese
     Sehschärfe nur mit Korrekturgläsern erreicht, so muß die
     Sehleistung ohne Gläser auf jedem Auge für sich mindestens 5/50,
     6/60 (0,1, 20/200) betragen. Ist dies der Fall, so ist der
     Bewerber unter der Bedingung, daß er in Ausübung der ihm auf
     Grund seines Zivilluftfahrerscheines zustehenden Berechtigungen
     Korrekturgläser trägt, als tauglich zu begutachten.
 
                         27. Einäugigkeit
 
  Bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge kann ein Bewerber zwölf
Monate nach Verlust des Sehvermögens als tauglich gemäß Punkt 26
begutachtet werden, wenn auf dem sehenden Auge ohne Korrekturgläser
eine Sehschärfe von mindestens 5/7, 6/9 (0,7, 20/30) gegeben ist,
keine Gehörfehler vorliegen und das Tragen einer Schutzbrille bei
Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit gewährleistet ist.
 
                          28. Kontaktlinsen
 
  Werden zur Korrektur der Sehschärfe Kontaktlinsen verwendet, muß
nachgewiesen werden, daß diese reizlos vertragen werden.
 
                   D. ANFORDERUNG HINSICHTLICH DES
                     FARBUNTERSCHEIDUNGSVERMÖGENS
 
                29. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  (1) Der Bewerber muß fähig sein, rasch jene Farben wahrzunehmen,
deren Erkennung für die ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen
erforderlich ist.
  (2) Wer bei der fliegerärztlichen Untersuchung an Hand
pseudoisochromatischer Tafeln bei Tageslicht oder bei künstlichem
Licht, das die gleiche Farbtemperatur wie Tageslicht hat, den
Anforderungen voll entspricht, ist als tauglich zu begutachten, ohne
daß ein weiterer Test erforderlich wäre.
  (3) Bewerber, die bei der in Abs. 2 bezeichneten
Untersuchungsmethode den Anforderungen nicht entsprechen, sind
trotzdem als tauglich zu begutachten, wenn sie die in der
Zivilluftfahrt verwendeten farbigen Lichter bei einem praktischen
Test am Flugplatz genau unterscheiden können.
 
            E. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HÖRVERMÖGENS
 
                30. Allgemeiner Beurteilungsgrundsatz
 
  Der Bewerber muß frei sein von Gehörfehlern, welche die
ordnungsgemäße Ausübung der Berechtigungen beeinträchtigen könnten.
 
                      31. Hörtauglichkeitsgrad 1
 
  Der Hörtauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber
nachstehenden Anforderungen genügt:
  a) Der Gehörverlust darf, für jedes Ohr getrennt, in einem ruhigen
     Raum 35 Dezibel in jeder der drei Frequenzen 500, 1 000 und
     2 000 Hertz und 50 Dezibel bei 3 000 Hertz nicht übersteigen.
  b) Übersteigt der Gehörverlust bei einer Nachuntersuchung die unter
     lit. a angegebenen Grenzen, so darf ein Bewerber im Hinblick auf
     die Dauer seiner bisherigen praktischen Betätigung dennoch als
     tauglich begutachtet werden, wenn er fähig ist, mit beiden Ohren
     zugleich eine Stimme im Konversationston in einem ruhigen Raum
     bei einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem Rücken zu
     diesem zu hören.
 
                      32. Hörtauglichkeitsgrad 2
 
  Der Hörtauglichkeitsgrad 2 ist gegeben, wenn der Bewerber fähig
ist, mit beiden Ohren zugleich eine Stimme im Konversationston in
einem ruhigen Raum in einem Abstand von 2 m vom Sprecher und mit dem
Rücken zu diesem zu hören.